Satzung

Satzung

Allgäuer Israelfreunde e.V.

Allgäuer Israelfreunde e.V.§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Allgäuer Israelfreunde” Er hat seinen Sitz in Kempten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “Allgäuer Israelfreunde e.V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

Aufgabe der Vereins ist es, die Beziehungen zwischen den Menschen im Allgäu und in Israel in allen Fragen des politischen, öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Die Gesellschaft dient der Förderung der Verbundenheit mit dem jüdischen Staat Israel, der Toleranz und der Verständigung.
Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung des Wissens über und des Verständnisses für die Religion, die Geschichte und Gegenwart des jüdischen Staates Israel.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch aktive Teilnahme an Informations- und Diskussionsveranstaltungen über Geschichte, Kultur und Gegenwart des jüdischen Staates Israel, aber auch durch Informationen über Ursache, Wirkungen und Folgen des arabisch-israelischen Konfliktes.
Zu diesem Zweck werden die Allgäuer Israelfreunde regelmäßige, öffentliche Informationsveranstaltungen anbieten, sowie regional öffentlich in verschiedenen Formen präsent sein. Um auch junge Menschen zu erreichen, sind die Allgäuer Israelfreunde in neuen Medien präsent und aktiv.
Die Allgäuer Israelfreunde sammeln Spenden und unterstützen mit dem eingenommenen Geld soziale und karitative Projekte in Israel.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
Auf Antrag kann der Vorstand über eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages beschließen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
– dem vertretungsberechtigten Vorstand,
– dem Kassenwart,
– dem Schriftführer

– 4 Beisitzern

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
Öffentlichkeitsarbeit,
Präsenz des Vereins in neuen Medien (Internet- und Facebook-Auftritt)

 

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder per E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§ 14 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Jüdischen Nationalfonds e.V., Keren Kayemeth LeIsrael, Luisenstraße 27, 80333 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Israel zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde am 08.01.2013 in Kempten von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.